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13. Oktober 2021 | News

Anspruchsberechtigung von Kinderzulagen

Selbständige Landwirtinnen und Landwirte sowie auch landwirtschaftliche Angestellte haben Anspruch auf Familienzulagen. Dies ist im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) geregelt. Weitere Bestimmungen kommen aus dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG). Es wird unterschieden zwischen Kinderzulagen, Ausbildungszulagen und Haushaltungszulagen.

Die Leistungen entsprechen den Mindestleistungen nach FamZG:

  • Kinderzulage von CHF 200 pro Kind und Monat (Im Berggebiet liegen die Ansätze um CHF 20 höher)
  • Ausbildungszulage von CHF 250 pro Kind und Monat (Im Berggebiet liegen die Ansätze um CHF 20 höher)
  • Haushaltungszulage von CHF 100 pro Monat für landwirtschaftliche Angestellte

Voraussetzung für Anspruch auf Familienzulagen

Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft haben:

  • Hauptberufliche selbständige Landwirtinnen und Landwirte
  • Nebenberufliche selbständige Landwirtinnen und Landwirte mit einem jährlichen Betriebseinkommen von mindestens CHF 2'000.
  • Älplerinnen und Älpler, wenn sie während mindestens zwei Monaten ununterbrochen eine Alp selbständig bewirtschaften. Der Anspruch nach dem FLG gilt nur während dieser Zeit.
  • Hauptberufliche Berufsfischerinnen und Berufsfischer.
  • Landwirtschaftliche Arbeitnehmende, sofern ihr Einkommen mindestens CHF 597 pro Monat oder CHF 7'170 pro Jahr beträgt.

Grundsätzlich hat man für jedes Kind Anspruch auf Familienzulagen. Dies betrifft eigene oder adoptierte ebenso Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt man überwiegend aufkommt.

Die Kinderzulage wird ab Geburtsmonat bis zum Monatsende, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt, ausbezahlt. Haben Kinder bereits vor dem 16. Geburtstag Anspruch auf Ausbildungszulagen, so wird dieser ausbezahlt. Ebenso gibt es Kinderzulagen für Kinder zwischen 16 und 20 Jahren, welche aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Ausbildungszulage wird bewilligt ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung (z.B. Lehre, Kantonsschule) beginnt. Frühestens jedoch ab dem Monat, indem das 15. Lebensjahr erreicht wurde. Für Kinder, die auch nach dem 16. Geburtstag noch eine obligatorische Schule besuchen, besteht Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulagen werden bis zur Beendigung der ersten Ausbildung, längstens bis zum Monat in welchem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, ausgerichtet.

Die Haushaltungszulage bekommen nur Angestellte in der Landwirtschaft , sofern sie mit ihrem Ehemann oder Ehefrau oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen. Zudem muss ein ortsüblicher Richtlohn ausbezahlt werden. Selbständige haben keinen Anspruch. Auch Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten, gelten als selbständige Landwirte und sind somit ebenfalls nicht anspruchsberechtigt.
Beispiel 1: Landwirt A ist mit Landwirtin B verheiratet und haben ein gemeinsames Kind. A hat B auf seinem Hof angestellt. B erhält keine Haushaltszulagen.
Beispiel 2: Landwirt A hat mit Landwirtin B ein gemeinsames Kind. A hat B auf seinem Hof angestellt. B erhält Haushaltszulagen.

Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden ausbezahlt, sofern zwischen der Schweiz und dem entsprechenden Land zwischenstaatliche Vereinbarungen unterzeichnet wurden.

Ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit
Wer hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig ist und weiter einer ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, erhält primär die Zulagen aufgrund der ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Wer übers ganze Jahr ein Mindesterwerbseinkommen von CHF 7'170 erhält, hat Anspruch auf die vollen Familienzulagen gemäss FamZG. Liegt der Ansatz des FamZG tiefer als beim FLG, besteht Anspruch auf Differenzzulagen.
Geht jemand nur während bestimmten Monaten einer ausserlandwirtschaftlichen Arbeit nach, so besteht der Anspruch in diesem Zeitraum nach dem FamZG. Liegt der Ansatz tiefer als beim FLG, besteht Anspruch auf Differenzzahlungen während diesen Monaten. Die restlichen Monate gilt der Ansatz gemäss FLG.

Anspruchskonkurrenz bei verschiedenen Personen
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzung zum Erhalt der Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach folgender Rangordnung:

  1. Die erwerbstätige Person.
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte.
  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt. Bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut.
  4. Leben beide anspruchsberechtigten Personen mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. Arbeiten beide oder arbeitet keiner im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht jener, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat. Sind beide selbständig gilt das höhere Einkommen.

Handelt es sich beim Anspruch der zweitanspruchsberechtigten Person um einen höheren Ansatz gemäss FLG oder FamZG, besteht Anspruch auf den Differenzbetrag.

Pflichten
Änderungen der Verhältnisse (z.B. Geburt oder Tod eines Kindes; Beginn, Abbruch oder Beendigung einer Ausbildung des Kindes; Trennung oder Scheidung, Übernahme des elterlichen Landwirtschaftsbetriebs auf eigene Rechnung), die den Anspruch verändern, müssen der Ausgleichskasse unaufgefordert gemeldet werden. 

Zu Unrecht oder zu hohe erhaltene Bezüge müssen zurückbezahlt werden. Hingegen besteht die Möglichkeit rückwirkende Ansprüche geltend zu machen, beschränkt auf 5 Jahre.

Haben sich die Eltern getrennt so müssen Familienzulagen wie auch Differenzzahlungen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an die Person weitergeleitet werden, welche für das Kind sorgt.

Auszahlung
Familienzulagen werden in der Regel bei hauptberuflichen vierteljährlich und bei nebenberuflichen Landwirtinnen und Landwirten jährlich ausbezahlt. Landwirtschaftliche Angestellte erhalten die Familienzulagen  monatlich und werden mit dem Lohn ausbezahlt. 

Weitere Informationen gibt gerne die SVA Aargau telefonisch unter 062 837 89 74 oder die Website: https://www.sva-ag.ch/dienstleistungen/unsere-sozialversicherungen/familienzulagen/familienzulagen-der-landwirtschaft

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