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13. Oktober 2021 | News

Mehrwertsteuer

Konzept der Mehrwertsteuer
Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Betrag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben. Diese können ihrerseits die MWST auf den Konsumenten überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen. Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der ESTV (Eidg. Steuerverwaltung) in Abzug bringen.

Gegenstand der Besteuerung sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Die MWST ist heute die wichtigste Einnahmequelle des Bundes.

Steuerpflicht
Die allgemeine Steuerpflicht richtet sich nach dem Umfang der jährlichen im In- und Ausland erbrachten Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Wird die gesetzlich vorgesehene Umsatzgrösse von CHF 100'000 erreicht, ist ein Unternehmen verpflichtet, sich bei der ESTV als steuerpflichtige Person anzumelden. Mit der Anmeldung wird dem Unternehmen entsprechend eine MWST-Nr. zugeteilt.

Steuerpflicht in der Landwirtschaft
Landwirte haben eine Sonderregelung und sind mit dem Verkauf im eigenen Betrieb gewonnener Erzeugnisse (Urproduktion) von der Steuer ausgenommen. Als Urprodukte gelten grundsätzlich nur unverarbeitete  Produkte. Bei Produkten, welche typischerweise im Betrieb des Urproduzenten selbst oder teils ausserhalb des Betriebes verarbeitet werden, ist trotzdem von einer Lieferung eigener Erzeugnisse auszugehen. Die Art der Vermarktung und der Abnehmerkreis spielen keine Rolle.

Erzielen die Urproduzenten Umsätze, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, wird beim Erreichen der Umsatzgrösse von CHF 100'000 die Steuerpflicht ausgelöst (Bsp. Ein Landwirt betreibt nebenbei noch eine Reparaturwerkstatt). Alle Erzeugnisse von nichtlandwirtschaftlichen Umsätzen/Leistungen sind grundsätzlich MWST-pflichtig. Erreicht der Landwirt mit dem Nebenbetrieb die massgebende Umsatzgrösse wird er mit diesem Nebenbetrieb MWST-pflichtig und muss sich bei der ESTV anmelden.

Optierung/freiwillige Unterstellung
Der Landwirt hat die Möglichkeit, sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen (optieren). Diese Möglichkeit erlaubt es ihm, die Vorsteuer geltend zu machen (bei hohen Investitionen interessant). Der Landwirt muss sich aber im Gegenzug verpflichten, die Mehrwertsteuer auf sämtlichen Umsätzen abzurechnen.

Umsatzermittlung
Die Umsatzermittlung in der Praxis ist nicht immer einfach. Wie erhält man den steuerpflichtigen Umsatz, wenn das Hofladensortiment mittels Zukäufen ergänzt wird und eine Trennung beim Verkauf zwischen den eigenen Urprodukten und den zugekauft en Produkten nicht möglich ist?

Für die Ermittlung der Betragsgrenze kann in diesem Fall der Aufwand des zugekauften Sortiments mit einer handelsüblichen Marge multipliziert werden. Wird der Betrieb dadurch steuerpflichtig und kann jedoch die Zukäufe nicht von der eigenen Produktion trennen, muss auf dem ganzen Verkauf die Mehrwertsteuer abgerechnet werden (z.B. ganzer Hofladenumsatz).

Ist eine Trennung möglich, muss nur auf dem Umsatz der zugekauft en Produkte die Mehrwertsteuer abgerechnet werden.

Abrechnungsmethode
Für die Abrechnung kann zwischen den Methoden «Saldosteuersatz» und «Effektive Abrechnung» gewählt werden.

Abrechnung nach Saldosteuersatz
Bei der Saldosteuersatz-Methode wird eine halbjährliche Abrechnung auf den erzielten Umsätzen verlangt. Diese Abrechnungsart ist einfach, erfordert einen geringen administrativen Aufwand und die Risiken für Abrechnungsfehler sind gering.

Je nach Tätigkeit / Branche unterliegen die Erlöse unterschiedlichen Sätzen. Nachteilig ist, dass keine Vorsteuer auf den Lieferantenrechnungen und Investitionen geltend gemacht werden können.

Effektive Abrechnungsmethode
Bei der effektiven Methode muss vierteljährlich abgerechnet werden. Dadurch entsteht, im Vergleich zur Saldosatz-Methode, ein höherer administrativer Aufwand.

Im Gegenzug kann auf den Lieferantenrechnungen und Investitionen die Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Methode ist daher bei grösseren Investitionen sinnvoll.

Zwei wesentliche Nachteile bei dieser Methode sind, dass Fehler beim Vorsteuerabzug gemacht werden können und dass auf den Direktzahlungen eine Vorsteuerkürzung gemacht werden muss.

Zur Zeit geltend folgende Mehrwertsteuersätze:
7.7 %: für die meisten Waren und Dienstleistungen
2.5 %: für Güter des täglichen Bedarfs, Lebensmittel, Medikamente, Zeitungen, etc.
3.7 %: für das Übernachten im Hotel (inklusive Frühstück)

Fazit
Die in der Urproduktion tätigen Landwirtschaftsbetriebe sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Wird jedoch die Umsatzgrenze von CHF 100'000 mit steuerpflichtigen Leistungen erreicht, ist eine Anmeldung bei der ESTV unumgänglich. Vorgängig ist eine umfangreiche Situationsanalyse zu erstellen, damit für das eigene Unternehmen die bestmögliche Abrechnungsmethode gefunden werden kann.

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