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10. Oktober 2019 | News

Keine Dividendenentlastung bei Genossenschaften ohne Anteilscheine

Bei juristischen Personen – unter anderem Genossenschaften – werden die Gewinne besteuert. Werden diese Gewinne an die Eigentümer ausgeschüttet, sind sie ein zweites Mal steuerbar.

Per 01.01.2007 ist der §45a des Aarg. Steuergesetzes in Kraft getreten, um diese Doppelbelastung zu mindern: «Das Einkommen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird zu 40% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit mindestens 10% am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.» Auch bei der direkten Bundessteuer gibt es eine entsprechende Bestimmung.

Ein neuer Bundesgerichtsentscheid verweigert nun die Dividendenentlastung für Ausschüttungen von Genossenschaften ohne Grundkapital und ohne Anteilscheine, weil die Genossenschafter der Genossenschaft kein Kapital zur Verfügung stellen. Der Anwendungsbereich der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bedinge einen Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne eines Entgelts für die Nutzungsüberlassung von Kapital durch eine natürliche Person.

Genossenschaften mit 10 oder weniger Genossenschaftern, die eine Ausschüttung planen, empfehlen wir deshalb, die Statuten zu ändern und Anteilscheine auszugeben. Die Höhe der steuerlichen Entlastung hängt dabei von der Höhe des übrigen Einkommens der einzelnen Genossenschafter ab.

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