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30. März 2017 | News

Neu: Gesuch für Prämienverbilligung bis jeweils 31.12. einreichen!

Neu können die Anmeldeformulare für die Krankenkassenprämienverbilligung für das Folgejahr jeweils bis zum Ende des Jahres eingereicht werden. Für das Jahr 2018 muss dies deshalb nicht wie bis anhin bis zum 31. Mai sondern bis 31. Dezember 2017 erfolgen.

Neues Gesetz ab 1. Juli 2016

Das Jahr 2016 stellt für die Umsetzung der Prämienverbilligung ein Übergangsjahr dar: die gesetzlichen Rahmenbedingungen wechseln mitten im Jahr, weshalb sich unter anderem der alte mit dem neuen Prozess überschneidet.

Wichtige Elemente der neuen gesetzlichen Grundlagen betreffen das Vorgehen bei der Einkommens- und Vermögensänderungen (z.B. Berufseinstieg, Verlust der Arbeit, Erbschaft) und bei Änderungen der familiären Situation (z.B. Heirat, Scheidung, Geburt). Zudem werden im Konkubinat lebende Paare und Paare mit eingetragener Partnerschaft Ehepaaren gleichgestellt.

Wichtigste Neuerung

Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen werden neu auf einem Formular aufgeführt. Leben zwei oder mehrere erwachsene Personen im selben Haushalt, wird grundsätzlich angenommen, dass es sich um ein Konkubinat handelt. Diese Annahme kann auf dem Antrag bestätigt oder verneint werden. Auch junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr, die im selben Haushalt leben, können auf dem Anmeldeformular notiert werden. Voraussetzung ist, dass für sie ein Steuer- oder Unterstützungsabzug gemacht wird und das steuerbare Ein-kommen dieser Personen den Grenzwert von 24'000 Franken nicht übersteigt.

Welche Steuerveranlagung massgebend?

Die für die Berechnung der Prämienverbilligung notwendige rechtskräftige Steuerveranlagung ist für alle Personen diejenige des aktuellen Anspruchsjahres minus 3 Jahre. So ist bspw. für das Jahr der Prämienverbilligung 2018 die Steuerveranlagung 2015, für die Prämienverbilligung 2019 die Steuerveranlagung 2016 nötig. Liegt noch keine rechtskräftige Veranlagung vor, kann das Gesuch dennoch gestellt werden. SVA Aargau wird dies in einem ausserordentlichen Verfahren abwickeln und wartet in einem solchen Fall die entspre-chende Veranlagung ab.

Neue Meldepflicht

Einkommensverbesserungen von mindestens 20 Prozent oder um mindestens 20'000 Franken und Vermögensverbesserungen von mindestens 20'000 Franken sind neu durch die versicherten Personen innert 60 Tagen zu melden. Ein Unterlassen der Meldung kann eine Busse zur Folge haben. Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung wird verzugszinspflichtig zurückgefordert.

Wie wird berechnet?

Die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs errechnet sich aus dem bereinigten massgebenden Einkommen und den gesetzlich vorgegebenen Richtprämien. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Zum steuerbaren Einkommen aus der Steuerveranlagung werden die Abzüge wie Liegenschaftsunterhalt über dem Pauschalabzug, freiwillige und politische Zuwendungen, Einkäufe in die 2. Säule und Beiträge in die Säule 3a wieder aufgerechnet, da diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht tangieren. Ebenfalls werden Verluste aus früheren Geschäftsjahren bei selbständig Erwerbenden aufgerechnet.

Pro Haushalt kann ein Einkommensabzug (11'000 bis 14'000) je nach Haushaltstyp abgezogen werden. Der Kinderabzug beträgt 1'000 Franken pro Kind und jungen Erwachsenen in Ausbildung.

Anmeldeformular für Prämienverbilligung 2018

Falls Sie einen Anspruch vermuten und kein Antragsformular erhalten haben, sind neutrale Antragsformulare entweder auf der Website der SVA zum Runterladen bereit oder auf der Gemeindezweigstelle SVA zu beziehen. Das ausgefüllte Formular muss mit den entsprechenden Unterlagen bis spätestens 31. Dezember 2017 bei der Gemeindezweigstelle SVA der Wohngemeinde eingereicht werden. Zu spät eingereichte Gesuche werden fürs 2018 nicht mehr berücksichtigt.

Elektronisches Anmeldeverfahren ab 1.1.2017

Die SVA Aargau ermittelt ab 2017 wie bis anhin die Anspruchsberechtigten aufgrund der Steuerdaten und stellt diesen ein Schreiben mit dem Anmeldecode zu. Mit diesem Code kann zukünftig die Anmeldung Online erfolgen. Wer von der SVA nicht direkt angeschrieben wird, kann den Zugangscode verlangen. Weitere Informationen über die Prämienverbilligung sind bei der SVA Aargau in Aarau erhältlich.

Internet: www.sva-ag.ch / Mail: ipv@sva-ag.ch / Telefon: 062 836 82 97

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