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03. Dezember 2024 | News

AHV Reform 21

Per 1. Januar 2024 ist die neue Reform AHV 21 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen umfassen:

1. Referenzalter wird auf 65 Jahre vereinheitlicht
Das Referenzalter (ordentliches Renteneintrittsalter) von Frauen wird stufenweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. Diese Anhebung erfolgt von 2025 bis 2028 jährlich in Schritten von jeweils drei Monaten.
Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gibt es verschiedene Ausgleichsmassnahmen:

  • Sie können die Rente weiterhin ab 62 Jahren beziehen (also länger als die eigentlich vorgesehenen 2 Jahre vor Referenzalter).
  • Wählen sie den Vorbezug, gilt ab 2025 ein reduzierter Kürzungssatz.
  • Bei einem Rentenbezug ab dem Referenzalter oder allfälligem Aufschub erhalten sie einen lebenslangen Zuschlag.

2. Flexibler Renteneintritt und Teilpensionierung
Der Rentenbeginn ist flexibler gestaltet. Die Altersrente kann nun monatlich von einem bis zu 24 Monate vor oder von 12 bis zu 60 Monate nach dem Referenzalter bezogen werden. Vorbezüge führen weiterhin zu Rentenkürzungen, während Aufschübe weiterhin Zuschläge zur Folge haben.
Zudem sind neu auch Teilbezüge der Rente möglich, sodass beispielsweise bei einem 40%-Pensum weitergearbeitet und gleichzeitig 60% der Rente bezogen werden können. Auch Teilvorbezüge und -aufschübe haben entsprechende Kürzungen und Zuschläge zur Folge.

3. Rentenbildende AHV Beiträge nach Erreichen des Referenzalters
Wer nach dem Erreichen des Referenzalters weiterarbeitet, hat die Möglichkeit, auf den AHV-Freibetrag von Fr. 1‘400.- freiwillig zu verzichten. Die einbezahlten AHV Beiträge sind neu rentenbildend und somit können beispielsweise Beitragslücken aus vergangenen Jahren aufgefüllt werden.
Sind keine Beitragslücken vorhanden, lohnt es sich in den meisten Fällen nicht, auf den AHV-Freibetrag zu verzichten. Die geschuldeten AHV Beiträge, welche dadurch entstehen, können in der Regel nicht durch eine entsprechend höhere Rente kompensiert werden.
Bis Alter 70 ist es möglich eine Rentenneuberechnung zu verlangen. Sinnvoll ist das in Fällen, in welchen im grösseren Stil nach Erreichen des Referenzalters AHV Beiträge entrichtet wurden und wenn dadurch Einzelrenten oder Ehepaarrenten aufgebessert werden können.

4. Auswirkungen auf den Liquidationszeitpunkt
Bisher mussten Liquidationsgewinne spätestens im 64. Altersjahr realisiert werden, um rentenbilden zu sein.
Neu ist es möglich eine rentenwirksame Liquidation im 66. Altersjahr oder später zu realisieren.
Wird die Liquidation im 65. Altersjahr realisiert, ist nur eine anteilsmässige Rentenwirksamkeit vom 65. Geburtstag bis zum Ende des Jahres gegeben.

5. Auswirkungen auf die 2. Säule (berufliche Vorsorge)
Die Reform AHV 21 hat auch Auswirkungen auf die 2. Säule (berufliche Vorsorge, Pensionskasse). Auch das Referenzalter der beruflichen Vorsorge wurde auf 65 Jahre vereinheitlicht. Zudem muss auch seitens der beruflichen Vorsorge ein flexibler Altersrücktritt, sowie die Teilpensionierung ermöglicht werden.

Wir empfehlen unseren Kunden sich frühzeitig mit der Altersvorsorge auseinander zu setzen und stehen Ihnen dabei gerne beratend zur Verfügung.

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