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03. Dezember 2024 | News

MWST-Änderungen 2025

Neuerungen bei der MWST-Abrechnung ab 1. Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz und die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung in Kraft. Ab diesem Datum sind alle MWST-pflichtigen Unternehmen verpflichtet, die MWST online über das ePortal der ESTV abzurechnen. Die Einreichung auf Papier ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Option zur jährlichen Abrechnung
Bisher war die Abrechnung vierteljährlich oder halbjährlich möglich. Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 auf Antrag die MWST einmal jährlich abrechnen, was zu einer administrativen Vereinfachung führt. Voraussetzung für die Nutzung dieser Option ist, dass alle bisherigen MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und vollständig bezahlt wurden.

  • Antragsverfahren für die jährliche Abrechnung
    Der Antrag zur jährlichen Abrechnung kann ab Januar 2025 im ePortal eingereicht werden. Wer bereits ab dem Jahr 2025 jährlich abrechnen möchte, muss den Antrag spätestens bis zum 28. Februar 2025 stellen. Für neue steuerpflichtige Personen gilt eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung der MWST-Nummer, um die jährliche Abrechnung über das ePortal zu beantragen.
  • Verpflichtung zur Ratenzahlung
    Die jährliche Abrechnung ist mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Raten verbunden, die von der ESTV festgelegt werden. Ab April sind die Raten im ePortal verfügbar. Bei der effektiven Methode sind drei Raten zu entrichten, bei der Saldosteuersatzmethode nur eine. Die Fälligkeitstermine für die effektive Methode sind der 30. Mai, 30. August und 30. November. Bei der Saldosteuersatzmethode ist der Fälligkeitstermin der 30. August. Bei verspäteter Zahlung fällt Verzugszins sowohl auf die Raten als auch auf die Jahresabrechnung an.
  • Berechnung und Anpassung der Ratenhöhe
    Die Ratenhöhe wird auf Basis der Steuerforderung der letzten Steuerperiode berechnet. Die Mindesthöhe beträgt bei der effektiven Methode CHF 500 und bei der Saldosteuersatzmethode CHF 1'000. Steuerpflichtige Personen haben die Möglichkeit, die Höhe der Raten bis zu zehn Tage vor Fälligkeit im ePortal nach oben oder unten anzupassen.
  • Einreichung und Bezahlung der jährlichen Abrechnung
    Die jährliche Abrechnung muss jeweils bis Ende Februar des Folgejahres eingereicht und bezahlt werden. Auch bei der jährlichen Abrechnung sind Korrekturabrechnungen, Jahresabstimmungen und die Beantragung von Fristverlängerungen möglich.
  • Beendigung der jährlichen Abrechnung
    Die jährliche Abrechnung kann aus folgenden Gründen beendet werden:
    Die steuerpflichtige Person widerruft die jährliche Abrechnung über das ePortal bis spätestens Ende Februar nach Beginn der Steuerperiode.
    Die ESTV widerruft die jährliche Abrechnung für die nächste Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die Umsatzgrenze in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschreitet.
    Die ESTV widerruft die jährliche Abrechnung für die übernächste Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die Abrechnung nicht fristgerecht einreicht oder bezahlt, oder die Raten stark herabsetzt. Raten gelten als zu stark herabgesetzt, wenn sie bei der effektiven Methode weniger als 50 % und bei der Saldosteuersatzmethode weniger als 35 % der gesamten Steuerforderung betragen.

Wichtige Änderung bei den Saldosteuersätzen ab 2025
Bis Ende 2024 konnten Unternehmen maximal zwei Saldosteuersätze genehmigt bekommen. Ab dem 1. Januar 2025 ist es jedoch möglich, für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz mehr als 10% beträgt, einen eigenen Saldosteuersatz zu beantragen. Das bedeutet, theoretisch können künftig bis zu 9 verschiedene Saldosteuersätze genehmigt werden.

Wenn für eine Tätigkeit kein eigener Saldosteuersatz bewilligt wurde, muss diese Tätigkeit zum nächsthöheren genehmigten Satz abgerechnet werden.

Empfehlung: Unternehmen, die mit der Saldosteuersatzmethode arbeiten, sollten ihre Saldosteuersätze überprüfen, um sicherzustellen, dass sie die neuen Regelungen korrekt anwenden.

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