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01. Oktober 2020 | News

Revision des Familienzulagengesetzes ist seit 1. August 2020 in Kraft

Das Familienzulagengesetz wird in drei Bereichen geändert:

- Die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen wurde gesenkt
- Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaft sentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen
- Es wurde eine gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 beschlossen, die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungen auf den 1. August 2020 in Kraft zu setzen.

Im Familienzulagengesetz werden zwei Arten von Familienzulagen geregelt:

Ausbildungszulagen

Die Ausbildungszulage ist höher als die Kinderzulage, da die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist.

Altersgrenze Ausbildungszulagen

Bis anhin hatten Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung begann und noch nicht 16 Jahre alt war, keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Neu wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat. Der Anspruch entsteht also ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind 15 Jahre alt geworden ist.

Familienzulage für arbeitslose Mütter

Alleinerziehende arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Familienzulage als Nichterwerbstätige. Sie erhalten Familienzulagen, sofern keine andere Person für dasselbe Kind einen vorrangigen Anspruch auf Familienzulagen hat. Vorrangig ist ein Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige nach FamZG Artikel 13.

Ferner haben diese Mütter für ihr neugeborenes Kind bzw. Adoptivkind mit der neuen Gesetzesbestimmung ebenfalls Anspruch auf eine Geburts- oder Adoptionszulage in jenen Kantonen, die solche Zulagen vorsehen.

Gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BVS) ist für den Kredit «Familienorganisationen» zuständig. Die Höhe dieses jährlich durch das Parlament bewilligten Kredits beläuft sich gegenwärtig auf knapp 2 Millionen Franken. Mittels diesem Kredit kann der Bund Organisationen, die Tätigkeiten zugunsten von Familien wahrnehmen, mittels Finanzhilfen unterstützen. Die Finanzhilfen können ausschliesslich an Familienorganisationen ausgerichtet werden, die in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sind. Bis jetzt wurden diese Finanzhilfen direkt gestützt auf die Bundesverfassung gewährt. Nun wurde im Familienzulagengesetz eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen.

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