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01. Oktober 2020 | News

Kontrolle der SVA-Verfügungen

Selbständige Landwirte müssen im Gegensatz zu unselbständigen Arbeitnehmenden ihre AHV-Beiträge selber abrechnen. Dies geschieht normalerweise mittels Akontorechnungen, die die Ausgleichskasse auf Basis des letzten gemeldeten Einkommens erstellt.

Wird die definitive Steuerveranlagung rechtskräftig, meldet die kantonale Steuerbehörde das definitive Einkommen der Ausgleichskasse. Diese errechnet aufgrund der Angaben der Steuerbehörde die fälligen AHV-Beiträge und schickt dem Landwirt eine sogenannte «Verfügung persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende». Je nachdem, ob mit den Akonto-Beiträgen zu viel oder zu wenig einbezahlt wurden, ergibt sich aus der Differenzabrechnung ein positiver oder negativer Saldo.

Foto Landwirt

Landwirte, die eine freiwillige berufliche Vorsorge (Säule 2b) abgeschlossen haben, können mittels Einkäufen einerseits ihre Vorsorge verbessern und andererseits die Steuerlast senken. Grundsätzlich ist der Einkauf auch in der AHV im Umfang von 50 Prozent der Einkaufssumme abzugsfähig. In der Steuererklärung ist aber das separate Aufführen der gesamten Einkaufssummen Pflicht, und die Ausgleichskasse wird sie nur für die AHV-Berechnung berücksichtigen, wenn sie ihr von den Steuerbehörden auch gemeldet wurde.

Im unten stehenden Beispiel wurde ein Einkauf von CHF 20'000.00 in die 2. Säule getätigt. In der ersten Verfügung wurde der Einkauf in die 2. Säule nicht berücksichtigt. Nach der Einsprache wurde die Verfügung  korrigiert.

SVA-Verfügung 

Erfahrungsgemäss klappt die Informationsübertagung Steuerbehörde-Ausgleichskasse nicht immer ganz fehlerfrei, insbesondere wenn Einkäufe in die 2. Säule gemacht wurden. Wurde der Einkauf nicht oder falsch gemeldet, kann das je nach Höhe des Einkaufs mehrere tausend Franken ausmachen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, uns jeweils Ihre SVA-Verfügung zur Kontrolle zuzusenden.

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