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01. Oktober 2020 | News

Bundesgerichtsurteile zu Steuerfragen bei Verpachtung

Das Bundesgericht hat in diesem Frühling zwei Urteile zu Steuerfragen bei verpachteten Betrieben gefällt (BGE 2C_255/2019 vom 9.3.2020 und BGE 2C_332/2019 vom 1.5.2020). Gerne informieren wir Sie kurz zusammengefasst über die Erkenntnisse daraus, soweit darüber Klarheit herrscht:

Gemäss § 32a Abs. 2 StG verbleibt ein Betrieb bei einer Verpachtung grundsätzlich im Geschäftsvermögen: «Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.»

In der Vergangenheit blieben deshalb viele verpachtete Betriebe weiterhin im Geschäftsvermögen der Eigentümer. Dies in der Annahme, dass eine Überführung ins Privatvermögen jederzeit – beispielsweise vor einer geplanten Umzonung – von der steuerpflichtigen Person beantragt werden kann. 

Dies soll nun nicht mehr in allen Fällen möglich sein: Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, dass eine Überführung ins Privatvermögen nur noch erfolgen kann, wenn eine «technisch-wirtschaftliche Funktionsänderung» vorliegt. Was unter einer solchen «technisch-wirtschaftlichen Funktionsänderung» konkret zu verstehen sein soll, ist noch offen: Reicht dafür beispielsweise ein Pächterwechsel?

Foto Gerichtsurteile 

Im zweiten Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben und ein privilegiert steuerbarer Liquidationsgewinn realisiert wird. Dies für den (recht häufig anzutreffenden) Fall, wo das Landgut innerhalb der Familie verpachtet und das Betriebsinventar (Vorräte, Tiere, Maschinen und Geräte) verkauft wird.

Das Gericht kam zum Schluss, dass in solchen Fällen die definitive Aufgaben der selbständigen Erwerbstätigkeit bereits im Zeitpunkt der Verpachtung erfolgen kann. Dafür entscheidend sein soll, ob nach der Verpachtung ein Nettoeinkommen unter der BVG-Eintrittsschwelle von CHF 21'330.00 (2020) erzielt wird oder nicht. Bei einem Nettoeinkommen von weniger als CHF 21'330.00 befindet sich das Land zwar «unverändert im Geschäftsvermögen, doch handelt es sich dabei lediglich noch um eine blosse Kapitalanlage, also um ein passives Investment ohne jegliche operative Tätigkeit».
In solchen Fällen muss die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung im Zeitpunkt der Verpachtung erfolgen. Folglich kann sie – weil nur einmalig möglich – für den späteren Gewinn auf dem Landgut nicht mehr
beansprucht werden.

Offen sind die Folgen für die Vielzahl an Steuerpflichtigen, die aufgrund des neuen BGE von einer privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung ausgeschlossen werden, weil die bei der Verpachtung realisierten stillen Reserven nach damaliger Praxis nicht privilegiert versteuert werden konnten.

Betroffenen empfehlen wir, die Nachfolgeregelung frühzeitig umfassend anzugehen, um die Steuerfolgen im Rahmen der Möglichkeiten zu optimieren. Sowohl der Verkauf an einen Nachkommen wie auch die Verpachtung sollen zeitig angegangen werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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