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10. Dezember 2018 | News

Tipps zum Güterrecht

Ohne vertragliche Regelung besteht bei Verheirateten die Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selber verwalten. Das Vermögen jedes Ehegatten setzt sich zusammen aus Eigengut und Errungenschaft. Zum Eigengut gehört alles, was dem jeweiligen Partner bereits vor der Ehe gehörte sowie das, was er während der Ehe erbt, geschenkt bekommt oder als Genugtuung erhält. Es ist sinnvoll, dass jeder Ehepartner sein Eigengut von seiner Errungenschaft getrennt hält. So ist es zu empfehlen, bei der Eheschliessung ein neues Konto zu eröffnen, auf das die Einkünfte und Erträge, die während der Ehe erwirtschaftet werden, fliessen. Zur Errungenschaft zählen Arbeitserwerb und Leis­tungen von Sozialversicherungen sowie die Erträge aus dem Eigengut, nicht aber die Kapitalgewinne. Alles was nicht Eigengut ist, gehört zur Errungenschaft. Jeder Ehegatte behält sein Eigengut.

Das Errungenschaftsvermögen kann negativ oder positiv sein. Dies ist abhängig von den vorhandenen Schulden. Ein positiver Saldo nach Abzug der Schulden heisst Vorschlag, ein negativer Saldo Rückschlag. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behält der überlebende Ehegatte nicht nur sein Eigengut, sondern auch die Hälfte der Errungenschaft, um genau zu sein, die Hälfte des eigenen Vorschlags und die Hälfte des Vorschlags des Partners. Ein Rückschlag wird dem überlebenden Partner nicht angerechnet. Was dem überlebenden Ehegatten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zusteht, muss er nicht mit den Erben teilen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt auch bei einer Scheidung.

Gterrechtliche-Auseinandersetzung

Hat ein Ehepartner das landwirtschaftliche Gewerbe vor der Ehe übernommen, befindet sich dieses im Eigengut. Als Datum der Übernahme gilt der Grundbucheintrag und nicht die Vertragsunterzeichnung. Wird der Hof während der Ehe übernommen ist das Festhalten der konkreten Kaufpreisfinanzierung sehr wichtig. Wird Ehevertraglich nichts anderes vereinbart, fällt der Hof in diesem Fall normalerweise in die Errungenschaft. Werden Investitionen aus verschiedenen Vermögensmassen in ein gemein­sames Projekt gesteckt, wird die Aufteilung anspruchsvoll. Steuert z.B. die Frau aus dem Eigengut CHF 20'000.00 an die Finanzierung des Hofes bei, erhält sie dieses Geld bei der güterrechtlichen Auseinan­dersetzung zurück. Erhielt sie dafür keine Gegenleistung (z.B. Zins) hat sie Anspruch auf einen Teil der Wertsteigerung. Steuerte sie etwas aus ihrer Errungenschaft bei, wenn sich der Hof im Eigengut des Partners befindet gilt das Gleiche.

Es ist möglich, den Bauernbetrieb ehevertraglich dem Eigengut zuzuweisen, allerdings nur, wenn er zur Ausübung des Berufs oder dem Betrieb eines Gewerbes dient. In einem Ehe- und Erbvertrag kann zusätzlich folgendes geregelt werden:

  • Ausschluss einer Mehrwertbeteiligung bei Investitionen aus dem Vermögen des einen Ehe­gatten in Vermögenswerte des Anderen.
  • Ausschluss der Mehr- und Minderwertbeteiligung bei Investitionen unter den Gütermassen eines Ehegatten.
  • Abweichung von der hälftigen Aufteilung des Vorschlages im Scheidungs- und Todesfall.
  • Vereinbarung, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
  • Aufschieben der Erbteilung bis zum Ableben des zweiten Ehepartners (erwachsene Kinder in den Erbvertrag einbeziehen).

Fazit: Bei einer Hofübernahme während der Ehe ist es wichtig, sich über die güterrechtliche Situation zu informieren. Werden die verschiedenen Vermögensmassen während der Ehe getrennt geführt, ist die güter­rechtliche Auseinandersetzung einfacher vorzunehmen. Klare vertragliche Regelungen helfen Streitigkeiten zu vermeiden.

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