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10. Dezember 2018 | News

Soziale Absicherung

Vorsorge & soziale Absicherung

Landwirte führen ihren Landwirtschaftsbetrieb in der Regel als Einzelunternehmen. Selbständig erwerbende Landwirte sind lediglich in der ersten Säule (AHV, IV, EO) obligatorisch versichert, es besteht keine Pflicht, sich auch in der Säule 2 (Pensionskasse) versichern zu lassen. Sie sind somit für ihre soziale Absicherung grösstenteils selbst verantwortlich.

Rentenleistungen infolge Pensionierung oder Invalidität

Die Leistungen aus der AHV und IV für Alleinstehende betragen je nach Einkommensverhältnis zwischen CHF 1'175.00 bis CHF 2'350.00 pro Monat. Bei einem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 60'000.00 würde die maximale AHV/IV-Rente CHF 2'012.00 betragen. Es liegt auf der Hand, dass diese Rente kaum ausreicht, um die privaten Lebenshaltungskosten zu decken.

Wird nun ein Landwirt infolge eines Arbeitsunfalls invalid und war bis dahin lediglich in der ersten Säule versichert, muss er seinen künftigen Lebensunterhalt aus der IV-Rente bestreiten. Besonders prekär wäre eine solche Situation, wenn noch familiäre Verpflichtungen bestehen.  Denn auch allfällige Kinderrenten reichen nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard erhalten zu können.

Bei der obligatorischen Versicherung für selbständig erwerbende Landwirte besteht daher immer ein ungenügender Schutz bei Invalidität und Todesfall (Unfall und Krankheit).

Keine Einkommensteilung im ersten Rentenfall

Bei der Einkommensteilung in der ersten Säule, auch Splitting genannt, wird das während der gesamten Ehe erzielte Einkommen je zur Hälfte dem anderen Ehepartner angerechnet. Ein Ehegatte kann so vom höheren Einkommen des anderen profitieren. Eine solche Einkommensteilung wird aber nur in folgenden Situationen vorgenommen:

  • Ehescheidung
  • Beide Ehegatten sind rentenberechtigt (AHV oder IV)
  • eine verwitwete Person erhält Anspruch auf eine Altersrente

Wenn nur ein Ehepartner rentenberechtigt ist, zählt nur dessen persönliches Einkommen! Hat dieser Ehegatte zu 100% unentgeltlich im Betrieb des Partners mitgearbeitet, weist er kein eigenes Einkommen aus und erhält nur die Mindestrente von CHF 1'175.00 (AHV und IV).

Situation individuell prüfen

Um allfällige Vorsorge- und Versicherungslücken zu schliessen, lassen sich verschiedene Lösungen aus der zweiten und dritten Säule kombinieren. Arbeitet ein Ehegatte im Betrieb des Partners mit, ist zu prüfen, ob sich das Auszahlen eines Lohnes bezahlt machen würde. Vor allem bei Betrieben mit hohen Einkommen oder Paaren, die vor der Familienplanung stehen, können interessante Vorteile entstehen (bspw. Mutterschaftsentschädigung).

Da viele Landwirte, bzw. deren Ehepartner nebst dem Landwirtschaftsbetrieb noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ist die Versicherungs- und Vorsorgesituation stets individuell zu prüfen.

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