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10. Oktober 2016 | News

Kantonale Steuerwerte von landwirtschaftlichen Liegenschaften im Aargau

Die Höhe des steuerbaren Vermögenswertes von Liegenschaften wird im Aargau nach §51 Abs. 2 Steuergesetz festgelegt. Die Schätzung basiert auf der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes aus dem Jahr 1995 und der Wertbasis 1. Mai 1998. Dies ist in der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) festgelegt. Sie erhalten eine grüne Schätzung.

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ausserhalb der Bauzone oder Grundstücke in der Bauzone, die zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen des Eigentümers resp. des anderen Ehegatten gehören, haben also seit 1998 keine allgemeine Wertsteigerung erfahren. Eine Wertsteigerung kann sich deshalb nur aus Neu- und Umbauten resp. Zukäufen ergeben. Ausserdem kann der Wert steigen, wenn der Betrieb extensiver bewirtschaftet wird und damit der nicht-landwirtschaftliche Anteil des Wohnhauses steigt.

Falls keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt oder sich das Grundstück im Privatvermögen befindet, gilt das Mittel aus Verkehrswert und (nicht-landwirtschaftlichem) Ertragswert. Die Wertbasis stammt auch vom 1. Mai 1998, aber die Steuerwerte sind deutlich höher. Sie erhalten in diesem Fall eine weisse Schätzung.

Auch der Eigenmietwert wird mit der Schätzung festgelegt. Der Eigenmietwert wird beim Einkommen hinzugerechnet, weil auf der anderen Seite die privaten Wohnkosten (Unterhalt, Schuldzinsen) beim Einkommen abgezogen werden können. "Weiss" geschätzte Eigenmietwerte sind deutlich höher als "grün" geschätzte Eigenmietwerte.

Der Grosse Rat bestimmt den Zeitpunkt einer allgemeinen Neuschätzung. Ausserhalb dieser Neuschätzung können einzelne Schätzungen angepasst werden, wenn Bestand, Nutzung oder Wert des Grundstücks wesentlich ändern oder wenn die alte Schätzung offensichtlich falsch ist. Gegen eine Neuschätzung ist eine Einsprache innerhalb von 30 Tagen möglich. Die Schätzungen können bei der nächsten Steuerveranlagung nicht mehr angefochten werden. Um solche Neuschätzungen beurteilen zu können, benötigen wir regelmässig die Schätzungsprotokolle. Sie erhalten Kopien davon auf dem Steueramt.

Wir empfehlen Ihnen, bei Neuschätzungen die Steuer- und Eigenmietwerte immer genau anzuschauen und im Zweifelsfall mit uns Kontakt aufzunehmen.

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