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27. September 2018 | News

Vorsteuerabzug auf Gegenständen ohne MWST Belastung

Die Anwendungsmöglichkeiten des Abzuges fiktiver Vorsteuern wurden per 1.1.2018 massiv ausgeweitet. Wenn ein MWST pflichtiger Betrieb oder Betriebszweig, der die MWST effektiv abrechnet, Betriebsmittel (das sind zum Beispiel Landmaschinen, Autos, sogar ganze Unternehmensteile) von einem nicht MWST pflichtigen Betrieb oder einer Privatperson (das kann auch der Firmeninhaber sein) kauft, kann er trotzdem den Vorsteuerabzug (eben die fiktive Vorsteuer) geltend machen. Bedingung ist, der Gegenstand darf nicht steuerbefreit in die Schweiz eingeführt worden sein und Bezug und Lieferung müssen dokumentiert sein.

Formal ausgedrückt ist ein fiktiver Vorsteuerabzug neu möglich beim Erwerb von gebrauchten und neuen individualisierbaren beweglichen Gegenständen ohne offen überwälzte MWST. Dies sofern die Gegenstände dann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit für den steuerbaren Bereich verwendet werden.

Diese neue Regelung ist mit Hilfe der Einlageentsteuerung sogar rückwirkend für die letzten fünf Jahre anwendbar. Überlegen Sie also gut, ob Sie seit dem 1. Januar 2014 grössere Anschaffungen getätigt haben, auf denen man noch die fiktive Vorsteuer zurückfordern könnte.

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