Hofübergabe und Wohnen im Alter
Im Rahmen der Hofübergabe stellt sich die Frage, wo die Übergeber Ihren Alterswohnsitz beziehen werden. Dabei gilt es verschiedene Aspekte abzuklären:
- Soll der Alterswohnsitz auf dem Betrieb sein oder wird eine Wohnung im Dorf gekauft oder gemietet?
- Welcher finanzielle Spielraum besteht bei den Übergebern?
- Ist auf dem Betrieb genügend und geeigneter Wohnraum vorhanden für zwei Parteien?
- Wie soll die Wohnsituation auf dem Betrieb geregelt werden? Wohnrecht oder Miete?
- Genaue Ausformulierung der Rahmenbedingungen: Anzahl Raumeinheiten, Mitbenützung von Garten, Keller, Estrich etc.
- Regelung der Finanzierung und die damit verbundenen Folgen: Abgeltung Wohnrecht, Mietzinshöhe, Verrechnung Nebenkosten, Steuerfolgen, späterer Erbfall usw.
Falls die abtretende Generation auf dem Betrieb wohnen bleiben möchte, werden während dem ersten Hofübergabe-Beratungsgespräch in der Regel die beiden Varianten Wohnrecht und Miete gemeinsam genauer betrachtet. Die Vor- und Nachteile der beiden Wohn-Formen werden aufgezeigt.
Wohnrecht
Das Wohnrecht ist persönlich und weder übertragbar noch vererbbar. Damit es gegenüber Drittpersonen seine Gültigkeit behält, wird es als Personal-Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Beim Wohnrecht werden der normale Unterhalt (Malerarbeiten, Reparaturen an Geräten wie Kühlschrank und Waschmaschine) sowie die Nebenkosten durch die Wohnrechtsberechtigten getragen. Die Liegenschaftskosten (Hauptreparaturen, Schuldzinsen und Versicherungen) werden durch den Eigentümer getragen.
Die Abgeltung des Wohnrechtes kann auf verschiedene Arten erfolgen. Heutzutage wird vorzugsweise die Darlehensfinanzierung gewählt. Dabei lassen die Wohnrechtsberechtigten ein Darlehen stehen, welches dem Übernehmer die Finanzierung der Hofübernahme erleichtert.
Wir empfehlen dabei ab einer Darlehenshöhe von ungefähr CHF 180'000.00 das Darlehen mittels Annuität jährlich zu tilgen. Der Hauptvorteil der Annuitäts-Variante liegt darin, dass durch die jährliche Darlehens-Reduktion bei der späteren Wohnrechts-Auflösung dem Übernehmer die Umfinanzierung vom Restdarlehen leichter fällt.
Ideal ist es die Laufzeit des Darlehens so zu wählen, dass die Abgeltung mindestens so lange läuft, wie die Wohnrechtsberechtigten voraussichtlich auf dem Betrieb wohnen. Also etwa 25-30 Jahre, damit möglichst keine «abgeltungsfreie» Zeit entsteht.
Effektiv fliesst bei dieser Variante kein Geld zwischen den beiden Parteien. Die Annuität orientiert sich am Mietwert der Wohnung und bleibt über die Darlehenslaufzeit gleich hoch. Sie setzt sich aus dem vereinbarten Zins und der jährlichen Tilgung zusammen. Da die Darlehenshöhe jährlich reduziert wird, nimmt der Zinsanteil ab, während der Tilgungsanteil zunimmt.
Miete
Die genauen Modalitäten werden im Rahmen der Hofübergabe-Beratung in einem separaten Mietvertrag zwischen Übergeber und Übernehmer geregelt. Dieser Mietvertrag orientiert sich am Mietrecht.
Grundsätzlich bietet die Miete den Übergebern weniger «Sicherheit» als das Wohnrecht, da eine Kündigung möglich ist. Die Modalitäten können aber so gewählt werden, dass für die abtretende Generation mehr Sicherheit entsteht. Dies kann beispielsweise durch die Einschränkung auf einseitige Kündigungsmöglichkeit oder die Eintragung des Mietvertrages im Grundbuch erfolgen. Zudem kann ein Mietdarlehen stehen gelassen werden. Dieses wird durch die Kündigung zur Rückzahlung fällig und wird daher den Vermieter bei der Aussprache einer Kündigung allenfalls zögern lassen.
Wird ein Darlehen stehen gelassen, kann wie beim Wohnrecht die Annuitäten-Variante gewählt werden, damit das Darlehen jährlich reduziert wird.
Mehrere Generationen auf dem Betrieb
Bei jeder Hofübergabe gilt es individuell zu beurteilen, welche Wohnform (Wohnrecht oder Miete) die passende ist. Unabhängig davon, welche Wohnform gewählt wird, ist es für eine gelungene Betriebsübergabe zentral, sich über Vorstellungen des Zusammenlebens (Arbeiten und Wohnen) nach der Übergabe auszutauschen. Bezüglich Wohnen ist es wichtig, dass jede Partei ihren privaten Bereich zur Verfügung hat. So sind beispielsweise separate Eingangsbereiche, sowie getrennte Garagen, Abstellräume, Sitzplätze und Gartenbereiche anzustreben. Andere Räume wie bspw. die Schmutzschleuse, der Estrich oder allenfalls die Waschküche können gemeinsam benutzt werden.