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27. September 2018 | News

Anstellung – worauf ist zu achten

Im folgenden Beitrag finden Sie einige Hinweise, worauf bei Arbeitsverhältnissen zu achten ist. Diese Hinweise wurden aufgrund ihrer Aktualität und immer wieder auftretender Unsicherheiten ausgewählt.

Arbeitsvertrag

Für Anstellungsverhältnisse in der Landwirtschaft gilt das Arbeitsvertragsrecht aus dem Obligationenrecht (OR) und die Vorschriften der kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) der Landwirtschaft. Im einzelnen Arbeitsvertrag können auch zusätzliche Abmachungen getroffen werden.

Der Schweizerische Bauernverband (SBV) publiziert jährlich eine Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende. Diese Richtlinie ist auf der Homepage von agrimpuls.ch verfügbar und dient als Hilfe für die Festsetzung der Löhne. Wir empfehlen, diese Richtlinie auch für familieninterne Löhne zu verwenden. Beachten Sie, dass in den Lohnklassen der Richtlinie, die ausgeübte Funktion beschrieben ist. Hilfreich ist es ausserdem, wenn pro Arbeitnehmenden eine Stellenbeschreibung vorhanden ist. Auf diese Stellenbeschreibung kann bei Unklarheiten mit den Angestellten und auch bei Rückfragen der Steuerbehörde zurückgegriffen werden.

Gültiger Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Werden Angestellte für ausserlandwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt (Bsp. Gartenbau, Gastgewerbe, Baugewerbe, Metallgewerbe, etc.), muss der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der entsprechenden Branche berücksichtigt werden. Eine Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge finden Sie auf der Homepage vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. 

Lohnabrechnung, Lohnmeldung, Lohnausweis

Die Lohnabrechnung und die Lohnmeldungen an AHV/IV/EO, Unfallversicherung, Vorsorge und Steuerverwaltung sorgen regelmässig für Unklarheiten. Auf dem ausbezahlten Lohnbetrag (inkl. Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Bonus, etc.) müssen Naturallohn, Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungen und auch die Quellensteuer aufgerechnet werden, um den Bruttolohn zu erhalten. Der Bruttolohn ist wiederum die Grundlage für die Berechnung der Sozialabzüge. Somit muss für die Aufrechnung auf die gute alte Dreisatzrechnung zurückgegriffen werden.

Beispiel: Ausbezahlter Lohn CHF 2000.00; Arbeitnehmerbeiträge Sozialversicherungen 2017 gemäss dem Merkblatt Agrisano (agrisano.ch) 8.191%, Naturallohn CHF 990.00.

Ausbezahlter Lohn:                CHF  2’000.00
Naturallohn:                           CHF     990.00
Zwischentotal:                        CHF  2'990.00       (entspricht 91.809%* des Bruttolohns)

Bruttolohn = 2990.00 / 91.809 * 100 = 3'256.75

* Berechnung: 100 minus 8.191 

Wird ein Teil des Naturallohns als Kostgeldrückerstattung ausbezahlt (Lehrlinge und Praktikanten), handelt es sich bei dieser Rückerstattung nicht mehr um Naturallohn sondern um ausbezahlten Lohn. Entsprechend ist dieser Betrag im Lohnausweis als «Lohn» in Ziffer 1 und nicht mehr als «Verpflegung, Unterkunft» in Ziffer 2.1 zu deklarieren. Beispiele von Lohnausweisen finden Sie auf unserer Homepage ataargau.ch

Die Quellensteuer muss auf jeden Fall vom Arbeitnehmenden getragen werden. Das heisst, der Betrag muss vor der Auszahlung abgezogen werden. Dies betrifft

sowohl ausländische Arbeitskräfte als auch Arbeitskräfte von Arbeitgebern, die nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Die Quellensteuer von 5% wird zusammen mit der AHV abgerechnet) ist übrigens für familieneigene Arbeitskräfte seit 1. Januar 2018 nicht mehr möglich. 

BVG-Pflicht

Arbeitnehmende sind obligatorisch in der beruflichen Vorsorge (BVG) zu versichern, sofern der Jahreslohn über der Eintrittsschwelle von CHF 21'150.00 liegt.

Selbständig Erwerbstätige und mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft unterstehen der BVG-Pflicht hingegen nicht. Die selbständig Erwerbstätigen unterstehen auch für eine unselbständige Nebenerwerbstätigkeit nicht der BVG-Pflicht. Sie können sich für das ganze Erwerbseinkommen freiwillig versichern.

In einer juristischen Person (AG, GmbH, Genossenschaft, etc.) unterstehen sämtliche Mitarbeitende der BVG-Pflicht. Dies gilt auch für den Eigentümer und dessen mitarbeitende Familienmitglieder. Ebenso sind alle Mitarbeitenden gegen Unfall zu versichern.

 

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