Bundesgerichtsentscheide zu landwirtschaftlichen Grundstücken
In letzter Zeit hat es mehrere Bundesgerichtsentscheide mit Bezug auf landwirtschaftliche Grundstücke gegeben. Über die wichtigsten Erkenntnisse möchten wir Sie informieren.
Wertzuwachsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert. Im Kanton Aargau beträgt die Grundstückgewinnsteuer bei langer Besitzesdauer 5%. Es werden keine direkte Bundessteuer und keine AHV-Beiträge abgerechnet.
Grundstücke in der Bauzone, die nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind, gelten grundsätzlich als nicht-landwirtschaftliche Grundstücke. Auch Grundstücke ausserhalb der Bauzone können als nicht-landwirtschaftlich gelten. Wertzuwachsgewinn unterstehen der Einkommenssteuer (Bund und Kanton) und sind AHV-pflichtig. Die Buchwerte, Verkaufskosten (Grundbuchabgabe, Notariatsgebühren, Vermittlungsprovision, etc.) und allenfalls getätigte Erschliessungskosten können vom Erlös abgezogen werden.
Das Bundesgericht hat nun betont, dass bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Grundstück vorliegt, nicht nur das bäuerliche Bodenrecht herangezogen werden kann. Es müssen auch andere Gesetze wie das Landwirtschaftsgesetz oder das Raumplanungsgesetz berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass das Waldgesetz massgebend für die Beurteilung eines forstwirtschaftlichen Grundstücks ist.
Gemäss Entscheid BGE 2C_561/2016 ist ein Grundstück, das nur wegen der Fläche (unter 25 Aren) nicht dem BGBB untersteht, aber in der Gesamtbetrachtung der Landwirtschaft dient und für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist, als land- und forstwirtschaftliches Grundstück anzuschauen.
Grundstücke, welche in der Bauzone liegen und zu einem Betrieb gehören, der den Gewerbestatus – etwa durch Betriebsumstellungen, Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Gesetzesänderungen – verliert, werden in einem zweistufigen Vorgehen besteuert (BGE 2C_846/2016). Das landwirtschaftliche Geschäftsvermögen ist in einem ersten Schritt in nicht-landwirtschaftliches Geschäftsvermögen zu überführen. Der Wertzuwachs unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Beim zweiten Schritt ist der seitherige Wertzuwachs mit der Einkommenssteuer zu erfassen.
Wenn Grundstücke bei der Hofübergabe nicht mitübergeben werden, müssen diese ins Privatvermögen überführt werden.
Unbebaute Grundstücke in der Bauzone unterstehen weiter dem bäuerlichen Bodenrecht BGBB.
Liegenschaften im Geschäftsvermögen eines Landwirtschaftsbetriebes sollten in land- und forstwirtschaftliche und nicht-land- und forstwirtschaftliche Grundstücke unterteilt werden.